Wie bekannt, hat das Landesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zurückweisung des Antrags auf Volksbefragung durch Bürgermeister und Gemeindevorstand klar rechtswidrig war. Die gestellte Frage war ganz eindeutig und für die Bürger einfach zu beantworten. Daher hat das Gericht auch den Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben.
Das Komitee Zukunft-Lebensqualität hat danach den Antrag auf Volksbefragung zurückgezogen.
Der Gemeindevorstand hat erneut einen Bescheid erlassen, in dem die Zurückziehung zur Kenntnis genommen wird, und auch der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wurde. Dies hätte angeblich das Gericht versäumt.
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Das Komitee Zukunft-Lebensqualität hat danach den Antrag auf Volksbefragung zurückgezogen.
Der Gemeindevorstand hat erneut einen Bescheid erlassen, in dem die Zurückziehung zur Kenntnis genommen wird, und auch der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wurde. Dies hätte angeblich das Gericht versäumt.
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In diesem Zusammenhang wurden in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.02.2015 einige Aussagen getätigt, die wir aus unserer Sicht klarstellen wollen:
Der Richter hätte die ordentliche Revision zugelassen, weil er in seiner Entscheidung unsicher gewesen sei.
Richtig ist: Die Revision wurde zugelassen, weil es zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Wien gibt.
Durch die Zurückziehung des Antrages wurde der Gemeinde die Möglichkeit der Revision genommen.
Richtig ist: Der Antrag wurde zurückgezogen, da nach Aussage der Gemeindevertreter im ORF, in der Wahlwerbung und gegenüber dem Gericht die Angelegenheit erledigt ist. Deshalb hat ja auch der Gemeinderat ausdrücklich die Beibehaltung der Widmung beschlossen. Durch die Entscheidung des Gerichts wäre die Volksbefragung jedoch anzuordnen gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts sei „letztklassig“, weil der Richter nur auf die aktuelle Rechtslage und nicht auf die Rechtslage bei Bescheiderlassung eingegangen wäre.
Richtig ist: Das Gericht hat klargestellt, dass die eingereichte Frage die vorangegangene Erlassung des Raumordnungsprogramms nicht voraussetzt. Daher wurde natürlich auf den Antrag und die Bescheide der Gemeinde explizit eingegangen.
Das Gericht habe auf die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vergessen. Auch dies sei „letztklassig“ und lasse Rückschlüsse auf die Qualität des Erkenntnisses zu. Deshalb hat der Gemeindevorstand diesen Bescheid auch aufgehoben.
Richtig ist: Durch die Entscheidung des Gerichtes wurden sämtliche Bescheide aufgehoben. Das Gericht hat daher gar nichts vergessen. Vielmehr hat der Gemeindevorstand die Rechtslage erneut verkannt.
Daher wurde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes noch einmal Beschwerde
erhoben. Für die Bürger soll klar herauskommen, was dem Recht des Landes Niederösterreich und der österreichischen Bundesverfassung entspricht, und dass daher von Gemeindeorganen gegen dieses Recht verstoßen wurde. Es fragt sich, ob die Gemeinde hier von ihren Rechtsberatern schlecht beraten war.
Das Landesverwaltungsgericht hat zwischenzeitig entschieden, dass durch die Erklärungen der Gemeinde gegenüber Gericht und ORF und wegen der Zurückziehung des Antrages auf Volksbefragung durch die Bürgerinitaitive, nachdem das Gericht die Bescheide der Gemeinde für rechtswidrig erklärt hatte, die Angelegenheit erledigt sei. Daher sei eine Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr zu treffen.
Der Richter hätte die ordentliche Revision zugelassen, weil er in seiner Entscheidung unsicher gewesen sei.
Richtig ist: Die Revision wurde zugelassen, weil es zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Wien gibt.
Durch die Zurückziehung des Antrages wurde der Gemeinde die Möglichkeit der Revision genommen.
Richtig ist: Der Antrag wurde zurückgezogen, da nach Aussage der Gemeindevertreter im ORF, in der Wahlwerbung und gegenüber dem Gericht die Angelegenheit erledigt ist. Deshalb hat ja auch der Gemeinderat ausdrücklich die Beibehaltung der Widmung beschlossen. Durch die Entscheidung des Gerichts wäre die Volksbefragung jedoch anzuordnen gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts sei „letztklassig“, weil der Richter nur auf die aktuelle Rechtslage und nicht auf die Rechtslage bei Bescheiderlassung eingegangen wäre.
Richtig ist: Das Gericht hat klargestellt, dass die eingereichte Frage die vorangegangene Erlassung des Raumordnungsprogramms nicht voraussetzt. Daher wurde natürlich auf den Antrag und die Bescheide der Gemeinde explizit eingegangen.
Das Gericht habe auf die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vergessen. Auch dies sei „letztklassig“ und lasse Rückschlüsse auf die Qualität des Erkenntnisses zu. Deshalb hat der Gemeindevorstand diesen Bescheid auch aufgehoben.
Richtig ist: Durch die Entscheidung des Gerichtes wurden sämtliche Bescheide aufgehoben. Das Gericht hat daher gar nichts vergessen. Vielmehr hat der Gemeindevorstand die Rechtslage erneut verkannt.
Daher wurde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes noch einmal Beschwerde
erhoben. Für die Bürger soll klar herauskommen, was dem Recht des Landes Niederösterreich und der österreichischen Bundesverfassung entspricht, und dass daher von Gemeindeorganen gegen dieses Recht verstoßen wurde. Es fragt sich, ob die Gemeinde hier von ihren Rechtsberatern schlecht beraten war.
Das Landesverwaltungsgericht hat zwischenzeitig entschieden, dass durch die Erklärungen der Gemeinde gegenüber Gericht und ORF und wegen der Zurückziehung des Antrages auf Volksbefragung durch die Bürgerinitaitive, nachdem das Gericht die Bescheide der Gemeinde für rechtswidrig erklärt hatte, die Angelegenheit erledigt sei. Daher sei eine Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr zu treffen.